FrancescoA hat geschrieben:Ok, ich könnte die TV-Karte des PC's und den Sat Receiver entfernen, der Fernseher alleine kann ja nichts empfangen. Und denen dann sagen (was auch stimmt), dass das TV-Gerät nur zum Ansehen von DVDs bestimmt ist.
Nein, so einfach ist das nicht.
Meine Erklärung (Zitat des VwGH) hat sich eigentlich nur auf tszr's Aussage bezogen, dass auch ein defektes Gerät gebührenpflichtig ist. Da ein defektes Gerät nicht betriebsbereit ist, kann es alleine keine Gebührenpflicht auslösen.
Im Fall des VwGH war es so, dass das Erhebungsorgan der GIS nur ein Fernsehgerät wahrgenommen hatte, die genauen Umstände sind im Erkenntnis nicht erläutert, ich habe es so verstanden, dass man ein Fernsehgerät durch einen Blick von außerhalb der Wohnung durch die offene Tür sehen konnte.
Der VwGH hat ausgesprochen, dass ein in der Wohnung stehender Fernseher allein keine Betriebsbereitschaft impliziert.
Steht allerdings, wie bei dir, ein betriebsbereites Fernsehgerät da, auch wenn du de facto keine Sendungen empfangen kannst, sind Gebühren fällig. Jedenfalls die Fernsehgebühren etc., seit 1.1.2012 auch ORF-Gebühr, selbst wenn du keinen DVB-T-Tuner hast, sofern deine Wohnung theoretisch terrestrisch versorgt ist.
Was ist eigentlich mit Radio und HiFi Anlagen in der Wohnung? Ich mein, ORF besteht ja auch aus Rundfunk (Ö3 und Konsorten).
Dafür gibt es eine eigene Radiogebühr (für das Gerät), ORF-Gebühr fällt natürlich automatisch mit dem Radiogerät an, denn mit einem UKW-Radio kannst du Ö1, Ö2, Ö3 empfangen.
tszr hat geschrieben:Also auf Deutsch, wenn eine Kontrolle kommt sagst einfach immer mein TV ist kaputt ?
Ich empfehle niemandem, die GIS-Anmeldung vorsätzlich zu unterlassen oder falsche Angaben bei der Abmeldung zu machen. Wer gebührenpflichtig ist, muss eine Anmeldung vornehmen.
Wenn du die GIS-Gebühren nicht zahlen möchtest, musst du die Geräte entfernen und eine Abmeldung durchführen.
Wenn ich allerdings in FrancescoAs Situation wäre, würde ich den GIS-Mitarbeiter einfach nicht in die Wohnung lassen, dann erübrigt sich jegliche Behauptung. Denn niemand, auch nicht die Polizei, darf einfach so in deine Wohnung (Art. 9 StGG).
Auch § 39 SPG ermächtigt die Polizei im Zusammenhang mit der Suche nach vermuteten Gegenständen nur dazu, eine Wohnung zu betreten, um nach einer Sache zu suchen, die für einen gefährlichen Angriff verwendet werden soll. Ein Fernsehgerät ist keine solche Sache.
Wenn natürlich seine Eltern sich durch diverse Tricks der GIS-Mitarbeiter dazu veranlasst fühlen, die Wohnung für unberechtigte Dritte zugänglich zu machen, ist das problematisch. Je nachdem, welche Behauptungen der GIS-Mitarbeiter macht, könnte man allerdings über eine Anzeige gem. § 314 StGB (Amtsanmaßung) nachdenken.
Sollte er durch einen Türspalt ein Fernsehgerät wahrnehmen können, ist das noch kein Beweis für die Betriebsbereitschaft. Der VwGH sagt, dass es
keine gesetzliche Vermutung dafür gibt, dass ein Gerät automatisch betriebsbereit ist, dh. die GIS muss dir beweisen, dass das Gerät betriebsbereit ist, nicht umgekehrt.
Dh. nur wenn der Fernseher gerade offensichtlich läuft oder den Umständen entsprechend einwandfrei feststellbar ist (sofern man die Mitarbeiter in die Wohnung lässt), dass der Fernseher betriebsbereit ist (zB indem man ihn probeweise einschaltet), haben sie diesen Beweis.
So einfach funktioniert das leider nicht, sonst würde es ja jeder Schwarzseher so machen, es muss sicher von einem TV Techniker (schriftlich) festgestellt werden, du musst es der GIS beweisen das der TV / SAT defekt ist, nicht umgekehrt.
Siehe meine obigen Ausführungen.
VwGH-Rechtssatz.pdf
da gilt das gleiche, nur Autoradios sind seit einigen Jahren frei und nicht mehr zu bezahlen.
(und frei ist derzeit auch noch Radio via Internet)
Autoradios werden idR nicht in Gebäuden betrieben und sind daher nicht von der Gebührenpflicht erfasst. Wenn du allerdings ein Autoradio (mittels Trafo) in deiner Wohnung betreibst, löst es sehr wohl die Gebührenpflicht aus.
Zustand, wenn ich abmelde: auf TV Empfang verzichten, d.h. wegräumen oder weggeben des Receivers und der TV Karte (was ich mir ohnehin schon länger überlege), nur mehr Internet oder DVD schauen.
Wie bereits ausgeführt löst das Fernsehgerät allein immer noch die Gebührenpflicht (jetzt mitsamt der ORF-Gebühr) aus. Auf der gesetzeskonformen Seite bist du erst, wenn du zB einen DVD- oder Blu-Ray-Player an einen Computermonitor anschließt, denn bei einem Computermonitor handelt es sich nicht um ein Empfangsgerät (da kein Tuner eingebaut ist). Ein reiner DVD-/Blu-Ray-Player hat ebenfalls keinen Tuner eingebaut. Es befindet sich dann somit (sofern keine sonstigen Geräte, wie Radio etc. in der Wohnung vorhanden sind) kein Empfangsgerät mehr betriebsbereit in deiner Wohnung, weshalb du keine Gebühren zahlen müsstest.