@Nachteule
Was genau beinhaltet die Wertsicherungsklausel?
Das ist ein ziemlich langer Passus in den neuen Orange AGBs, wonach sich Orange die Möglichkeit einräumt, die monatlichen Grundgebühren an den Verbraucherpreisindex anzupassen.
Der ganze Passus lautet:
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12.3
Mangels anderer Vereinbarung ist Orange bei Änderungen des (Kalender-)
Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („Jahres-VPI“) wie von
der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr
veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) im
Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe
monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem
Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr
vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr
vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010 = 100).
Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis
nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald
hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende
Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist
die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Der hieraus resultierende,
außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage
für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion;
gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und
damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus
ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis
31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr
folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende
Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen,
welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert
hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in
dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des
Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit
sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes I.12.3 eine Verpflichtung
von Orange zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung
in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Orange letztmals aufgrund besagter
Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne
von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. Über die Vornahme einer
solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden
Umständen in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Rechnungsaufdruck) in
der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode informiert.
Offen bleibt jedoch, ob Orange diese in den AGB ausbedungene Anpassungsmöglichkeit auch tatsächlich nutzen wird.
Schließlich besteht dabei auch das potentielle juristische Risiko, daß Kunden eine Kostenerhöhung zu einer vorzeitigen, außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nutzen könnten, wie es beispielsweise auch im Versicherungsrecht vorgesehen ist, wenn einseitige Kostenerhöhungen ohne gleichzeitige Anpassung der Versicherungsleistungen erfolgen.
Ob diese Thematik juristisch analog zum Versicherungsrecht gesehen bzw. bewertet wird, müßte dann klarerweise notfalls vor Gericht geklärt werden.