Gutachter, die heimlichen Richter sind nicht allmächtig
Verfasst: 21.08.2010, 10:56
Betrifft: Umgang mit Gutachtern, Rechtslage Oesterreich
"Abgelehnt kann ein/e Sachverständige/r von einer Partei immer dann werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine/ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Sachverständigen in
Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN), in jeder Tatsache, die bei verständiger Würdigung ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in seine Unparteilichkeit rechtfertigen kann."
Zitat Ende: Frau Bandeon-Ortner
Es genügt daher der Anschein der Befangenheit, was eine Partei bei einem gesetzten Verhalten empfinden könnte. Ein Nachweis der Befangenheit muss (und kann wenn der Gutachter es nicht zugibt) NICHT geführt werden. Unter uns: es ist trotzdem nicht leicht. Es müssen gute Gründe angeführt werden, da über den Antrag auf Ablehnung der selbe
Richter entscheidet, der den Gutachter auch bestellt hat.
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die Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen, unter Punkt 2.7 besagen:
„Der Sachverständige hat bei seiner Arbeit stets höflich und geduldig aufzutreten; Er muss
auch in seinem sprachlichen Ausdruck um Objektivität und Unparteilichkeit bemüht sein.“
Lässt der Gutachter durch Art der Fragestellung oder Bemerkungen spüren sich schon vor der Untersuchung seine Meinung gebildet zu haben, sollte man versuchen in wg. Befangenheit abzulehnen.
Dieser Antrag muss sofort nach Eintreten oder Bekanntwerden des
Ablehnungsgrundes erfolgen, etwa am Tag nach der Exploration.
Ziel dabei ist, dass das Gutachten nicht in den Akt aufgenommen wird, ein neuer Gutachter bestellt wird der dann hoffentlich unparteiischer ist.
Nebeneffekt: durch die (wenn auch nur versuchte) Ablehnung des Gutachters "streckt" sich das Verfahren in die Länge, was für BU Verfahren schon ein Gewinn ist.
wenn jemand ein Muster eines solchen Ablehnungsantrages braucht, ich maile dieses gerne zu.
"Die Sofortwirkung von Beschwerden darf nicht überschätzt werden. Der vereinzelte
Beschwerdeführer wird oft als Querulant abgetan und abgewimmelt. Doch schon die erste
Beschwerde hat die Wirkung, dass er zweite Beschwerdeführer eben nicht mehr der Erste ist,
sondern schon wieder einer, der sich beschwert. Und wenn sich über einen Sachverständigen
zwanzig Leute beschweren, wird man schon aus Gründen der Verfahrensökonomie überlegen, ob
man just diesen Herren weiterhin bestellt. Deshalb ist auf Dauer jede berechtigte Beschwerde
sinnvoll."
---- Kopieren und Weiterleitung erlaubt ----
"Abgelehnt kann ein/e Sachverständige/r von einer Partei immer dann werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine/ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des Sachverständigen in
Zweifel zu ziehen (§ 19 Z 2 JN), in jeder Tatsache, die bei verständiger Würdigung ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in seine Unparteilichkeit rechtfertigen kann."
Zitat Ende: Frau Bandeon-Ortner
Es genügt daher der Anschein der Befangenheit, was eine Partei bei einem gesetzten Verhalten empfinden könnte. Ein Nachweis der Befangenheit muss (und kann wenn der Gutachter es nicht zugibt) NICHT geführt werden. Unter uns: es ist trotzdem nicht leicht. Es müssen gute Gründe angeführt werden, da über den Antrag auf Ablehnung der selbe
Richter entscheidet, der den Gutachter auch bestellt hat.
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die Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen, unter Punkt 2.7 besagen:
„Der Sachverständige hat bei seiner Arbeit stets höflich und geduldig aufzutreten; Er muss
auch in seinem sprachlichen Ausdruck um Objektivität und Unparteilichkeit bemüht sein.“
Lässt der Gutachter durch Art der Fragestellung oder Bemerkungen spüren sich schon vor der Untersuchung seine Meinung gebildet zu haben, sollte man versuchen in wg. Befangenheit abzulehnen.
Dieser Antrag muss sofort nach Eintreten oder Bekanntwerden des
Ablehnungsgrundes erfolgen, etwa am Tag nach der Exploration.
Ziel dabei ist, dass das Gutachten nicht in den Akt aufgenommen wird, ein neuer Gutachter bestellt wird der dann hoffentlich unparteiischer ist.
Nebeneffekt: durch die (wenn auch nur versuchte) Ablehnung des Gutachters "streckt" sich das Verfahren in die Länge, was für BU Verfahren schon ein Gewinn ist.
wenn jemand ein Muster eines solchen Ablehnungsantrages braucht, ich maile dieses gerne zu.
"Die Sofortwirkung von Beschwerden darf nicht überschätzt werden. Der vereinzelte
Beschwerdeführer wird oft als Querulant abgetan und abgewimmelt. Doch schon die erste
Beschwerde hat die Wirkung, dass er zweite Beschwerdeführer eben nicht mehr der Erste ist,
sondern schon wieder einer, der sich beschwert. Und wenn sich über einen Sachverständigen
zwanzig Leute beschweren, wird man schon aus Gründen der Verfahrensökonomie überlegen, ob
man just diesen Herren weiterhin bestellt. Deshalb ist auf Dauer jede berechtigte Beschwerde
sinnvoll."
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