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Informationsform bei Tarifänderung!

Verfasst: 18.06.2009, 21:34
von Essotiger
Mich würde mal interessieren, wie denn nun eigentlich einem Kunden von seinem Provider mitgeteilt werden muss, wenn sich in seinem Tarif oder den entsprechenden AGB was zum Nachteil des Kunden ändert?

Hatten wir zwar schon mal, kann es aber nicht finden! :roll:

Verfasst: 18.06.2009, 22:16
von Stefan
Habe leider keinen Gesetzestext bzw. RTR-VO parat, aber was ich mich erinnern kann, muss der Kunden lediglich "in angebrachter Form" informiert werden. Das kann auch eine Information auf der Homepage sein.
Eingebürgert hat es sich, dass so eine Info bei der Rechung dazugeschrieben wird.

Zusätzlich: Nach einzelnen Regulierungsverfahren genügt es nicht, lediglich eine "Änderung" in Bezug auf die AGB bekanntzugeben, sondern es muss ausdrücklich vermerkt werden, dass es sich um ein SoKü-Recht handelt (= der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig ohne negative Sanktionen zu kündigen).
Aber ich bin mir nicht sicher, ob das auch in Gesetzestexten widergegeben ist, oder ob es sich da lediglich um eine "Richtlinie" der RTR (etc.) handelt...

Grüße
Stefan

Verfasst: 18.06.2009, 22:26
von Essotiger
Stefan hat geschrieben:Habe leider keinen Gesetzestext bzw. RTR-VO parat, aber was ich mich erinnern kann, muss der Kunden lediglich "in angebrachter Form" informiert werden. Das kann auch eine Information auf der Homepage sein.
Eingebürgert hat es sich, dass so eine Info bei der Rechung dazugeschrieben wird.

Zusätzlich: Nach einzelnen Regulierungsverfahren genügt es nicht, lediglich eine "Änderung" in Bezug auf die AGB bekanntzugeben, sondern es muss ausdrücklich vermerkt werden, dass es sich um ein SoKü-Recht handelt (= der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig ohne negative Sanktionen zu kündigen).
Aber ich bin mir nicht sicher, ob das auch in Gesetzestexten widergegeben ist, oder ob es sich da lediglich um eine "Richtlinie" der RTR (etc.) handelt...

Grüße
Stefan
Eine Info auf der Homepage reicht da schon?

Das Problem bei dem Fall ist, dass es nur eine Onlinerechnung gibt und die Info über die Änderung auf der Rechnung stand! Wobei online eben alle Rechnungspunkte ersichtlich sind inkl. EGN, jedoch die Info über die Änderungen nur dann ersichtlich waren/sind, wenn man sich das PDF der Rerchnung ladet!
Sollte sowas reichen??

Verfasst: 18.06.2009, 23:03
von Azby
Es ist per Gesetz "definiert":
TKG §25 Abs. 3 hat geschrieben:Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden.
Dh. sie müssen dir rechtzeitig in geeigneter Form (das Gesetz gibt hier extra das Beispiel der Rechnung) die Änderungen kund tun und dich auf dein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht hinweisen.