BOB oder YESS?
Verfasst: 04.09.2006, 18:44
Hallo
Ich habe gesehen, dass BOB und YESS damit werben, dass bei Anmeldung und Aktivierung bis 30. 9. 2006 dauerhaft kein Mindestumsatz und Taktung 60/30 zur Anwendung kommt. Das klingt sehr gut und ein Abschluss bei einem dieser Anbieter ist sehr verlockend.
Da viele zumeist bereits ein Wertkartentelefon besitzen und möglicherweise, wenn man wenig telefoniert, ein hohes Guthaben haben, informierte ich mich, ob das Guthaben ausbezahlt werden kann.
Beim A1- Shop im Auhof-Center sagte man mir, dass das Guthaben (BE FREE), wenn man es nicht vertelefoniert, laut Information von Mobilkom verfällt und eine Auszahlung nicht möglich ist.
Beim ONE - Shop erfuhr ich, dass das Guthaben (TAKE ONE) unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro ausbezahlt werden kann.
Bei YESS habe ich gelesen, dass bei Auszahlung eines Guthabens 7 Euro abgezogen werden.
Daraufhin habe ich mir über das Internet Auszüge aus Gerichtsurteilen angesehen und gelesen, dass Guthaben lange nicht verfallen und eventuell unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr auch ausgezahlt werden müssen.
Es gibt hier eine Grundsatzentscheidung vom OGH v. 18.8.2004 in welcher festgestellt wird, dass der Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit rechtswidrig ist.
Dann gibt es Urteile gegen:
Hutchison: (Handelsgericht Wien) Viele Einwände bei den Klauseln. Klauseln verstoßen aber unter anderem auch gegen die Grundsatzentscheidung des OGH.
ONE: (OLG-Wien) Klauseln verstoßen gegen §879 Abs3 ABGB. "Der Rückforderungsanspruch unverbrauchten Guthabens ist als Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (condictio causa finita) zu qualifizieren, welcher in der Regel einer Verjährungszeit von 30 Jahren unterliegt."
Telering: (Handelsgericht Wien) "Eine Klausel, die besagt, dass das Guthaben auf einem Wertkartenhandy nach ein paar Monaten verfällt, ist genauso unwirksam, wie eine Klausel, die die Auszahlung des Guthabens auf einige wenige Stellen des Mobilfunkbetreibers beschränkt."
"Bei dem Anspruch auf Erbringung von Telefonleistungen kommt die allgemeine Verjährung von 30 Jahren zum Tragen, sodass die vertraglich vorgesehenen Fristen für die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositiven Recht ganz erheblich abweichen. Die Klausel ist daher gröblich benachteilend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB."
Auf Grund dieser Urteile, bzw. der Grundsatzentscheidung des OGH, war die Auskunft im A1-Shop wahrscheinlich falsch.
Falls jemand mehr darüber weiß ersuche ich um Antwort.
Außerdem: Was empfiehlt ihr, ist BOB oder YESS, abgesehen von den 0,1 Cent Differenz besser?
Ich habe gesehen, dass BOB und YESS damit werben, dass bei Anmeldung und Aktivierung bis 30. 9. 2006 dauerhaft kein Mindestumsatz und Taktung 60/30 zur Anwendung kommt. Das klingt sehr gut und ein Abschluss bei einem dieser Anbieter ist sehr verlockend.
Da viele zumeist bereits ein Wertkartentelefon besitzen und möglicherweise, wenn man wenig telefoniert, ein hohes Guthaben haben, informierte ich mich, ob das Guthaben ausbezahlt werden kann.
Beim A1- Shop im Auhof-Center sagte man mir, dass das Guthaben (BE FREE), wenn man es nicht vertelefoniert, laut Information von Mobilkom verfällt und eine Auszahlung nicht möglich ist.
Beim ONE - Shop erfuhr ich, dass das Guthaben (TAKE ONE) unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro ausbezahlt werden kann.
Bei YESS habe ich gelesen, dass bei Auszahlung eines Guthabens 7 Euro abgezogen werden.
Daraufhin habe ich mir über das Internet Auszüge aus Gerichtsurteilen angesehen und gelesen, dass Guthaben lange nicht verfallen und eventuell unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr auch ausgezahlt werden müssen.
Es gibt hier eine Grundsatzentscheidung vom OGH v. 18.8.2004 in welcher festgestellt wird, dass der Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit rechtswidrig ist.
Dann gibt es Urteile gegen:
Hutchison: (Handelsgericht Wien) Viele Einwände bei den Klauseln. Klauseln verstoßen aber unter anderem auch gegen die Grundsatzentscheidung des OGH.
ONE: (OLG-Wien) Klauseln verstoßen gegen §879 Abs3 ABGB. "Der Rückforderungsanspruch unverbrauchten Guthabens ist als Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB (condictio causa finita) zu qualifizieren, welcher in der Regel einer Verjährungszeit von 30 Jahren unterliegt."
Telering: (Handelsgericht Wien) "Eine Klausel, die besagt, dass das Guthaben auf einem Wertkartenhandy nach ein paar Monaten verfällt, ist genauso unwirksam, wie eine Klausel, die die Auszahlung des Guthabens auf einige wenige Stellen des Mobilfunkbetreibers beschränkt."
"Bei dem Anspruch auf Erbringung von Telefonleistungen kommt die allgemeine Verjährung von 30 Jahren zum Tragen, sodass die vertraglich vorgesehenen Fristen für die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositiven Recht ganz erheblich abweichen. Die Klausel ist daher gröblich benachteilend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB."
Auf Grund dieser Urteile, bzw. der Grundsatzentscheidung des OGH, war die Auskunft im A1-Shop wahrscheinlich falsch.
Falls jemand mehr darüber weiß ersuche ich um Antwort.
Außerdem: Was empfiehlt ihr, ist BOB oder YESS, abgesehen von den 0,1 Cent Differenz besser?