NACHVERRECHNUNG von TRAFFIC-Limit-Überschreitungen
Verfasst: 26.04.2006, 11:09
Ein interessantes Urteil des Handelsgerichtes Wien zur REchtsnatur eines ADSL-Provider-Vertrages lässt aufhorchen:
Quelle: Recht der Wirtschaftschaft, RdW 2006, 203:
SACHVERHALT:
Der Kläger schloss mit der TELEKOM AUSTRIA einen Internet-ADSL-Providervertrag über "AONline Speed plus" ab. Dabei war ein unbegrenztes UPLOAD und ein Download-Volumen von 1GB vereinbart. Der UPLOAD von Daten war zur Gänze im monatlichen Entgelt mitinbegriffen.
Im März 2003 wies der Account ein Vielfaches an Transfervolumen (UPLOAD 1,02GB/Download 6,61GB) auf, sodass dem Kläger ein Vielfaches an Gebühren von der TA vorgeschrieben wurde.
Nach den Ausführungen des Klägers sei das Überschreiten des Transfervolumens durch DRITTE (etwa durch PortScans oder Ping-Attacken) verursacht worden.
WÜRDIGUNG durch das Handelsgericht Wien:
Der Access-Provider-Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, wo der Kunde Zeit und Ausmaß der Leistung selbst bestimmen kann.
Hinsichtlich der Daten, die ohne Anforderung des Kunden von einem DRITTEN übermittelt und das Transfervolumen erhöht haben, liegt KEIN dem Internetzugang zurechenbarer REALAKT vor, sodass die darauf zurückzuführenden DOWNLOAD-MENGEN keine Entgeltwirkung entfalten können.
Das Handelsgericht Wien greift dabei auf die Rechtsprechung des OGH zum Missbrauchsrisiko von Bankomatkarten zurück. Demnach kann der Internetprovider das Risiko, das im Einsatz komplizierter Geräte und der Technik liegt, ohne Verschulden des Kunden nicht auf diesen überwälzen. Dies insbesondere dann, wenn FIREWALL etc. korrekt eingestellt ist.
Daher wäre es bei der TA gelegen nachzuweisen, dass die von ihr verrechneten Beträge auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen sind.
Die Vereinbarung eines Entgeltes für unaufgefordertes und vom Kunden nicht angenommenes Download-Volumen ist daher sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.
Soweit zu den wesentlichen Aspects! Ich bin gerne bereit, bei Bedarf die Details aus den juristischen Ausführungen des HG-Wien ins "NORMAL-Deutsch" zu übersetzen.
Auf gut Deutsch:
Die TELEKOM AUSTRIA kann einem beim Überschreiten des Transfervolumens keine Gebühren vorschreiben, wenn zweifelsfrei dokumentiert werden kann, dass
- das Transfervolumen durch Dritte (zB PortScans, Ping-Befehle, DOS-Attacken) verursacht und
- alle Sicherheitsvorkehrungen (zB richtig eingestellte Firewall) beachtet wurden.
Johannes
Quelle: Recht der Wirtschaftschaft, RdW 2006, 203:
SACHVERHALT:
Der Kläger schloss mit der TELEKOM AUSTRIA einen Internet-ADSL-Providervertrag über "AONline Speed plus" ab. Dabei war ein unbegrenztes UPLOAD und ein Download-Volumen von 1GB vereinbart. Der UPLOAD von Daten war zur Gänze im monatlichen Entgelt mitinbegriffen.
Im März 2003 wies der Account ein Vielfaches an Transfervolumen (UPLOAD 1,02GB/Download 6,61GB) auf, sodass dem Kläger ein Vielfaches an Gebühren von der TA vorgeschrieben wurde.
Nach den Ausführungen des Klägers sei das Überschreiten des Transfervolumens durch DRITTE (etwa durch PortScans oder Ping-Attacken) verursacht worden.
WÜRDIGUNG durch das Handelsgericht Wien:
Der Access-Provider-Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, wo der Kunde Zeit und Ausmaß der Leistung selbst bestimmen kann.
Hinsichtlich der Daten, die ohne Anforderung des Kunden von einem DRITTEN übermittelt und das Transfervolumen erhöht haben, liegt KEIN dem Internetzugang zurechenbarer REALAKT vor, sodass die darauf zurückzuführenden DOWNLOAD-MENGEN keine Entgeltwirkung entfalten können.
Das Handelsgericht Wien greift dabei auf die Rechtsprechung des OGH zum Missbrauchsrisiko von Bankomatkarten zurück. Demnach kann der Internetprovider das Risiko, das im Einsatz komplizierter Geräte und der Technik liegt, ohne Verschulden des Kunden nicht auf diesen überwälzen. Dies insbesondere dann, wenn FIREWALL etc. korrekt eingestellt ist.
Daher wäre es bei der TA gelegen nachzuweisen, dass die von ihr verrechneten Beträge auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen sind.
Die Vereinbarung eines Entgeltes für unaufgefordertes und vom Kunden nicht angenommenes Download-Volumen ist daher sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB.
Soweit zu den wesentlichen Aspects! Ich bin gerne bereit, bei Bedarf die Details aus den juristischen Ausführungen des HG-Wien ins "NORMAL-Deutsch" zu übersetzen.
Auf gut Deutsch:
Die TELEKOM AUSTRIA kann einem beim Überschreiten des Transfervolumens keine Gebühren vorschreiben, wenn zweifelsfrei dokumentiert werden kann, dass
- das Transfervolumen durch Dritte (zB PortScans, Ping-Befehle, DOS-Attacken) verursacht und
- alle Sicherheitsvorkehrungen (zB richtig eingestellte Firewall) beachtet wurden.
Johannes