Cheinzle hat geschrieben:
Die Orange-Konstruktion kann also tatsächlich nur funktionieren, daß bei einer Kündigung, bei welcher sich der Konsument auf § 15 KSchG beruft, die gewährten Rabatte (m.M. nicht nur aliquotiert, sondern sogar zur Gänze) zurückgefordert werden können.
Daß die Serviceline den fragenden rechtlich unbedarften Kunden das nicht auf die Nase binden wird, ist ebenso wahrscheinlich wie die Tatsache einer Rückforderung aller Rabatte etliche Kunden von ihrem Ansinnen abzukehren zu bewegen vermag.
Also, ich kann da nur beipflichten, ich glaube auch, dass der Kunde aufgrund § 15 KSchG kündigen kann, allerdings wird Orange die gewährten Rabatte zu Gänze einfordern könnnen, also auch bei 24 Monaten, obwohl da ja eigentlich 25% Rabatt gewährt werden.
Da aber der Vertrag auf 36 Monate gehen sollte, wird wohl im Kleingedruckten eine komplette Rabattrückforderung aufgeführt werden, ohne gleichzeitige Gewährung von 25% bei 24 Monaten, auch wenn es 24 Monate waren.
Sprich, wer denkt, er bekommt mit Kündigung nach 24 Monaten dann wenigstens 25% Rabatt (bei einem 36 Monatsvertrag) ... also er müsse nur 25% Rabattrückforderung erdulden, der irrt ... die ganze Summe von 50% wird fällig.
Ich habe eine Hausratversicherung auf 10 Jahre mit dementsprechenden Rabatt und kann nach drei Jahren kündigen, allerdings kann die Versicherung den Rabatt zurückfordern.
Dagegen habe ich allerdings als Sondervereinbarung im Vertrag einfügen lassen, dass die Versicherung bei Kündigung nach drei Jahren auf die Rabatt-Rückforderung verzichtet!
Auch wenn es sich hier um einen Versicherungsvertrag handelt, müsste der Kunde adäquat bei Orange eine Sondervereinbarung aushandeln, um nicht eine "Pönale" in Form der Rabattrückforderung zahlen zu müssen.
Das wird allerdings Orange nicht machen ...
