Verfasst: 22.03.2010, 21:39
LOL
Also kurz gesagt: Wenn ich in zwei Ländern arbeite respektiv lebe, brauche ich 2 Kennzeichen?
Also kurz gesagt: Wenn ich in zwei Ländern arbeite respektiv lebe, brauche ich 2 Kennzeichen?
Telekommunikation im Preisvergleich
http://www.tarifecheck.de/forum/
Nicht ganz; es wurde auch schon geschrieben: Du kannst lt. Ansicht des Finanzamtes nur in 1 Land "wohnen" resp. den "Lebensmittelpunkt" haben. Und selbst wenn du nur 14 Tage "zuhause" bist, weil du sonst 350 Tage geschäftlich unterwegs bist, dann ist dein "Lebensmittelpunkt" eben genau dort, wo du dich die 14 Tage im Jahr "zuhause" aufhältst...Wowo hat geschrieben:Also kurz gesagt: Wenn ich in zwei Ländern arbeite respektiv lebe, brauche ich 2 Kennzeichen?
Darf ich als Privatperson in Deutschland ein in einem anderen Land, das nicht zur EG gehört, zugelassenes Kraftfahrzeug fahren?
Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können
* Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
* Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn
* das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten.
* eine Notsituation vorliegt.
Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen.
* die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).
* ein betriebseigenes Fahrzeug zur regelmäßigen Rückkehr vom Arbeitsort im Drittland zum Wohnort in der EG benutzt wird und nachweisbar eine Ermächtigung vom ausländischen Arbeitgeber vorliegt.
Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.
Bedeutet im Klartext?: So etwas wie eine Art Leasingarbeiter, der zwar in der EU (ständig) arbeitet und wohnt, aber nicht bei einem österr. Arbeitgeber angestellt ist...?* ... Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
Ab wann ist man "Berufspendler"? Das ist die Frage, die ich zu Beginn schon in die Runde geworfen habe und kollidiert mit dem Begriff "Lebensmittelpunkt"...* Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
Die Hotels, darum musst du (als Ausländer) i.d.R. auch den Pass hinterlegen...ray81 hat geschrieben:Nur wer ist im jenem Fall so vorgegangen ... An- und Abmelden für 5 Tage ...