Parkstrafen in Wien

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Wowo
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Beitrag von Wowo » 22.03.2010, 21:39

LOL

Also kurz gesagt: Wenn ich in zwei Ländern arbeite respektiv lebe, brauche ich 2 Kennzeichen?

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 22.03.2010, 23:22

Wowo hat geschrieben:Also kurz gesagt: Wenn ich in zwei Ländern arbeite respektiv lebe, brauche ich 2 Kennzeichen?
Nicht ganz; es wurde auch schon geschrieben: Du kannst lt. Ansicht des Finanzamtes nur in 1 Land "wohnen" resp. den "Lebensmittelpunkt" haben. Und selbst wenn du nur 14 Tage "zuhause" bist, weil du sonst 350 Tage geschäftlich unterwegs bist, dann ist dein "Lebensmittelpunkt" eben genau dort, wo du dich die 14 Tage im Jahr "zuhause" aufhältst...

Und wenn du in 2 Länder arbeitest, musst du trotzdem in diesem Land via DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Steuern abführen, wo dein Lebensmittelpunkt ist - Außnahmen sind Staaten wie das "Fürstentum Lichtenstein", wo es in der Vergangenheit kein DBA gab.

Das ist neben dem Neid der Nachbarn die Gier der Finanz, jeden nur erdenklichen Euro zu "krallen".

"Auf der sicheren Seite" bist du nur, wenn du - wie von dir geschrieben - 2 Kennzeichen für jedes Land hast oder im Falle eines Firmenfahrzeuges auch noch privat ein 2. Fahrzeug hast, mit dem du dann nachweislich [Anm.: anhand km-Stand der §57/a-"Pickerl"-Überprüfung ersichtlich] die privaten Kilometer fährst...

Ich kann mich nur wiederholen, in Ö werden die "Verbrecher geheiligt" und der "ehrliche kleine Steuerzahler" geschröpft; unterstützt von den Neidern nebenan...


Und im Falle deines Nachbarn würde ich doppelt vorsichtig sein: Wenn der nicht eine wirklich gute Story in petto hat, dann schickt ihn das Finanzamt postwendend zum "Ausländeramt" und das hat ihn dann wegen Steuerhinterziehung, weil er den Hauptwohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat, wo er gar nicht mehr "ordentlich steuerbar" ist...

Wenn man schon krumme Sachen dreht, dann sollte man auch bis zum Schluss alles durchdenken, dementsprechend vorbereitet sein und nicht zu allem Überfluss noch so hochmütig sein und versuchen, die Parkgebühren zu prellen --- aber eigentlich habe schon viel zu viel geplaudert, weil solche Leute müssen eigentlich ordentlich auf die Schnauze fliegen, um zu spüren, wie sehr Dummheit/Leichtsinnigkeit schmerzen kann...

Ich sage immer, dass es das Recht und die Pflicht jedes Staatsbürgers ist, sich sein Leben "zu richten", aber ein paar ganz tolle Spezialisten müssen es auf die harte Tour lernen...

P.S.: Wieso braucht dein Nachbar ein 2. Kennzeichen, wenn er seit Jahresbeginn in Ö wohnt - da genügt doch 1 Wiener Kennzeichen, wenn nicht überhaupt die Öffis!?!?

Grüße
Stefan

Essotiger
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Beitrag von Essotiger » 23.03.2010, 06:42

Von Zoll.de:
Darf ich als Privatperson in Deutschland ein in einem anderen Land, das nicht zur EG gehört, zugelassenes Kraftfahrzeug fahren?

Ein im Drittland zugelassenes Kraftfahrzeug darf grundsätzlich nur von einer Person mit Wohnsitz außerhalb der EG selbst abgabenfrei nach Deutschland eingeführt und verwendet werden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Die Nutzungsdauer des Fahrzeugs ist auf sechs Monate begrenzt. Abweichend von dieser Sechs-Monatsfrist können

* Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
* Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.

EG-Bürger dürfen im Ausnahmefall ein im Drittland verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EG einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn

* das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird.
Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EG aufhalten.
* eine Notsituation vorliegt.
Die Rückkehr aus einem Drittland war nur mit einem ausländischen Fahrzeug möglich, da das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des drittländischen Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen.
* die Wiedereinreise mit einem im Drittland zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist.
Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen (mit Zustimmung der deutschen Zollbehörden innerhalb von acht Tagen).
* ein betriebseigenes Fahrzeug zur regelmäßigen Rückkehr vom Arbeitsort im Drittland zum Wohnort in der EG benutzt wird und nachweisbar eine Ermächtigung vom ausländischen Arbeitgeber vorliegt.

Denken Sie bitte daran, an Ihrem im Drittland zugelassenen Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger vor der Einreise nach Deutschland ein Nationalitätszeichen anzubringen. Das Nationalitätszeichen ist zusätzlich zum nationalen Autokennzeichen zu führen.
Es ist selten zu früh und niemals zu spät!

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 23.03.2010, 14:15

* ... Personen mit dienstlichem Auftrag aus Drittländern Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes zoll- und steuerfrei privat benutzen,
Bedeutet im Klartext?: So etwas wie eine Art Leasingarbeiter, der zwar in der EU (ständig) arbeitet und wohnt, aber nicht bei einem österr. Arbeitgeber angestellt ist...?

Gut, das wäre noch die einzige Konstellation, wo der Bekannte nichts zu befürchten hat...
* Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Drittländern und Arbeitsstelle in der EG (sog. Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig ein- und wieder ausführen.
Ab wann ist man "Berufspendler"? Das ist die Frage, die ich zu Beginn schon in die Runde geworfen habe und kollidiert mit dem Begriff "Lebensmittelpunkt"...

Grüße
Stefan

EvilEd
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Beitrag von EvilEd » 31.03.2010, 14:17

Ui, na das sind mal wieder Begriffe, da ist sicher auch die rechtliche Seite nicht so definiert und das ist halt mal wieder Auslegungssache!

Übrigens, das gilt auch für Studenten, wegen dem Hauptwohnsitz, meine Freundin durfte vor knapp 2 Jahren mal zur Polizei weil die echt eroieren wollte wo sie denn nun den Hauptwohnsitz hat, nicht weil irgendwas angefallen war, einfach so - krass.
ois is drinna

ray81
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Beitrag von ray81 » 31.03.2010, 16:41

Also, man kann es nicht pauschal sagen ... es ist wohl durchaus von Fall zu Fall verschieden ...
... ich hatte zwei Jahre in Deutschland einen Wohnsitz mit österreichischem Kennzeichen, also österreichische Zulassung und habe mein Auto nicht umgemeldet ... ich hatte ja in Österreich meinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt.
Ich hätte von der Stadt in D sogar einen Anwohner-Park-Ausweis bekommen, trotz ausländischer Zulassung, allerdings mit Nachweis der Tätigkeit, die befristet war.
Hätte ich mein Auto umgemeldet, dann hätte ich wohl gleiche Probs in Wien gehabt ... es ist Auslegungssache und vom Goodwill der Behörden abhängig.
Mal nebenbei, im österr. Meldegesetz steht (zumindest war es vor 15 Jahren so), dass man sich binnen drei Tagen bei den Behörden melden muss. Ein Besuch aus dem Ausland, der für 5 Tage kommt, muss sich binnen der ersten drei Tage melden, binnen der letzten 3 Tage wieder abmelden, sollte er dem nicht nachgehen, begeht er einen Verstoß gegen das Meldegesetz! Höchstgeldstrafe war darauf damals: 50.000 ATS
Nur wer ist im jenem Fall so vorgegangen ... An- und Abmelden für 5 Tage ...
Gruß Ray

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 31.03.2010, 20:07

ray81 hat geschrieben:Nur wer ist im jenem Fall so vorgegangen ... An- und Abmelden für 5 Tage ...
Die Hotels, darum musst du (als Ausländer) i.d.R. auch den Pass hinterlegen...

Grüße
Stefan

ray81
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Beitrag von ray81 » 01.04.2010, 17:02

... ja die Hotels, die meine ich aber nicht, sondern nur "privat" ... :wink:
Gruß Ray

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