Orange mit neuen Angeboten ab 27.10.09

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ray81
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Beitrag von ray81 » 25.10.2009, 19:43

Absurd, die Seiten sind noch so "schlecht" bearbeitet, das Iphone kann ich mit dem 39,- Euro Tarif 12 Monate MVD nehmen, das Iphone wird mit Iphone Paket billiger, allerdings nur 24 Monate ... also ich kann den Team 39 für 12 Monate nehmen, das Iphone Paket gleichzeitig aber nur 24 Monate!? ... Was soll das ...
Gruß Ray

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 25.10.2009, 20:03

Noch einmal, mir geht es jetzt gar nicht um eine MVD per se, sondern um die Frage, aus welcher Intension heraus das KSchG die 24 Monate eingeführt hat!?
Geht es um "versteckte MVDs" oder um "TK-Betreiber" oder wie jetzt?

Die 36 Monate gibt es ja für Business-Kunden schon "Ewigkeiten", klar, aber wie von mir schon erwähnt, sind es bei der Gebäudeversicherung für Privat auch 10 Jahre, wobei nach 36 Monaten das erste mal mit dementsprechenden Pönalen ordentlich gekündigt werden kann.

Ich glaube, dass wir eher mal in diese Richtung diskutieren sollten, als über "Sinnhaftigkeit einer 36 Monate MVD bei Orange" zu philosophieren.

Und mit einer "Bestpreisgarantie bei Mobilfunk" würde ich mich sogar 10 Jahre binden - es kommt eben immer auf die Bedingungen an ...

Grüße
Stefan

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 25.10.2009, 20:47

hypkin hat geschrieben:warums beim mobilfunk in den nächsten 2 jahren daraufhinauslaufen wird, dass 36 monate zum quasi standard werden?
weil der sich zerfleischende markt dazu führt das neuanmelder extrem stark bevorzugt werden und in weitere folge natürlich die kunden klug genug sind es zu überreißen und hin und herwechseln.
Da mir bewusst ist, dass du ein sehr gewissenhafter/geschulter "Marktbeobachter" bist, hoffe ich, dass du mir mein Kommentar nicht krumm nimmst:

Das fällt wiederum in den Bereich "Marktphilosophie" und beantwortet nicht meine tiefgründigere Frage, warum in anderen Bereichen bis zu 10 Jahre MVD für Privat zulässig sind, bei TK aber nicht...

Grüße
Stefan

ray81
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Beitrag von ray81 » 25.10.2009, 21:59

Laut KschG sollten bei 24 Monaten Schluss sein ...
... bei einer Hausratversicherung z.B. gibt es Rabatt auf 10 Jahre, nach 3 Jahren kann man kündigen, muss aber möglicherweise den Rabatt zurückzahlen.
"§ 15 KSchG Verträge über wiederkehrende Leistungen"
Mobilfunkvertrag stellt eine wiederkehrende Leistung dar, eine Hausratversicherung eine "wiederkehrende Leistung"!?
Ich weiß aber, dass ein Bekannten mit Inode Business Gold eine Laufzeit von 3 Jahren hatte! Rechtens oder nicht rechtens!?
Privatkunde oder Geschäftskunde!?
Wer sagt denn, dass ich als Privatkunde den Inode Business Gold hätte nicht haben können/dürfen!?

Was hat es mit Abs.3 auf sich!?

"(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden."
Gruß Ray

Azby
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Beitrag von Azby » 25.10.2009, 22:41

hypkin hat geschrieben:das heißt soviel wie:

durch den extra bonus darf die bindung verlängert werden.
Ob diese Argumentation hält, wage ich zu bezweifeln.
Eine solche Regelung besteht, um echte Aufwendungen, die unumgänglich für den Vertragsabschluss sind, durch eine Vertragsbindung abgelten zu können. Beispielweise wenn das Unternehmen extra (aufwendige) Baumaßnahmen durchführen muss, um seine Pflichten aus dem Vertrag überhaupt erfüllen zu können.
Die Gewährung einer Gutschrift bzw. eines Rabatts auf die monatliche Grundgebühr ist keine notwendige Aufwendung seitens des Unternehmens.

Azby
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Beitrag von Azby » 25.10.2009, 22:55

hypkin hat geschrieben:50% GGB erlass seh ich als "erhebliche Aufwendungen des Unternehmers" - so wie jede EA promo.
Das Gesetz verlangt hierfür aber, dass die erheblichen Aufwendungen "erforderlich" für die Vertragserfüllung sind ("Erfordert die Erfüllung...").
Natürlich ist es ein erheblicher Nachlass auf die GGB. Das Problem liegt allerdings einfach darin, dass der Markt in 12 Monaten (oder gar 24 oder 36) ganz anders ausschauen kann und der Konsument mit der heute "supertollen Aktion" dann schlechter da steht, als zu momentan marktüblichen Tarifen ohne Aktion. Das Konsumentenschutzgesetz ist eben zum Schutz der Konsumenten geschaffen und nicht zum Schutz der Unternehmen.

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 25.10.2009, 23:50

ray81 hat geschrieben:Mobilfunkvertrag stellt eine wiederkehrende Leistung dar, eine Hausratversicherung eine "wiederkehrende Leistung"!?
Gegenfrage: Was ist eine "wiederkehrende Leistung": Ich muss bei meiner Gebäudeversicherung monatlich meine Prämie zahlen und jährlich werden die Schadensfälle abgerechnet und entscheiden über zusätzliche Rückvergütungen oder auch nicht ...

Grüße
Stefan

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Beitrag von Stefan » 25.10.2009, 23:53

hypkin hat geschrieben:50% GGB erlass seh ich als "erhebliche Aufwendungen des Unternehmers" - so wie jede EA promo.
Wieso? Azby hat als Argument bauchliche Maßnahmen genannt. Wo muss bei einer EA "gebaut" werden, wo kein anderer Neukunde davon profitieren kann ?

Grüße
Stefan

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Beitrag von Cheinzle » 26.10.2009, 08:57

Umfasst von § 15 KSchG sind wiederkehrende Lieferungen beweglicher körperlicher Sachen (einschließlich Energie) oder wiederholte Werkleistungen gegen wiederholte Geldzahlungen des Verbrauchers. [Koziol Welser 12, 397]

Das sollte erklären, weshalb der Versicherungsvertrag nicht umfasst ist.

Als "erheblicher Aufwand" wird beispielsweise die Erstellung einer Strom- oder Gaszuleitung angeführt [ebendort, 398]. Meines Erachtens kann ein erheblicher Aufwand nur eine Zugehörs-Leistung sein, also wenn die zugrundeliegende Leistung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand getrennt werden kann bzw. durch die Trennung wertlos wird.

--> Eine Strom- oder Gasleitung kann nur mit hohem Aufwand wieder entfernt werden und ist danach für den Lieferanten wertlos, weil unbrauchbar. Ein Modem, das abgesteckt werden kann, kann m.E. kein "erheblicher Aufwand" sein, da es ohne weiteres getrennt werden und anschließend bei einem neuen Kunden wieder verwendet werden kann/könnte.

Die Orange-Konstruktion kann also tatsächlich nur funktionieren, daß bei einer Kündigung, bei welcher sich der Konsument auf § 15 KSchG beruft, die gewährten Rabatte (m.M. nicht nur aliquotiert, sondern sogar zur Gänze) zurückgefordert werden können.

Daß die Serviceline den fragenden rechtlich unbedarften Kunden das nicht auf die Nase binden wird, ist ebenso wahrscheinlich wie die Tatsache einer Rückforderung aller Rabatte etliche Kunden von ihrem Ansinnen abzukehren zu bewegen vermag.

Edit:
hypkin hat geschrieben:mir stellt sich aber auch die frage, ob dazu auch was im TKG steht, weil grundsätzlich würd ich das TKG > KSchG stellen.
Auf keinen Fall. :wink:
Beide Gesetze sind Bundesgesetze und stehen somit nebeneinander. Der einzige in Frage kommende Grundsatz wäre "lex posterior", also daß das spätere Gesetz (TKG) dem früheren (KSchG) derogiert, es also "aufhebt".
Das war aber sicher nicht die Intention des Gesetzgebers. Abgesehen davon enthält das TKG meines Wissens weder im Gesetzestext noch im Kommentar Aussagen zu Kündigungsfristen oder Fristabreden.

Christof
Manche Leute haben das mit der Demokratie einfach falsch verstanden: Man darf eine Meinung haben und sie sagen. Man muß nicht. Ich wäre sehr froh, wenn sich das endlich mal herumsprechen würde.

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