Sonderkündigung bei T-Mobile und tele.ring möglich (neue AGB

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ChristianWien
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Beitrag von ChristianWien » 04.06.2010, 13:01

@Essotiger
Fasse ich dies nun (nach Deiner Meinung) richtig zusammen?

In alten Verträgen könnte zwar die Taktung geändert werden, da schonmal passiert und Graubereich!
Richtig.
Du hast dabei aber trotzdem ein Sonderkündigungsrecht, da es für dich üblicherweise eine Verschlechterung darstellt.
Eine Ausschließen der 05er und eventuellen Sondernummern (01er, welche einen Enwahldienst bieten) wäre aber zu tiefgreifend!
Richtig.
Dies widerspricht den ursprünglichen Vertragsinhalten (Daten im Einzelvertragsformular bzw. in den darauf verwiesenen Tarifdetails) und widerspricht auch mangels Klarheit den guten Sitten, da die Interpretation, was man als "geographische Sonder-Festnetznummer" ansieht, ausschließlich nach Gutdünken von T-Mobile/Telering entschieden würde.

Bei einem komplett neuen Tarifmodell, wo diese Ausnahmen eben - wie jetzt bereits mit den 05/0720er Nummern - explizit angegeben sind und dazu auch eine Liste mit den ausgenommenen Rufnummern samt den dafür verrechneten Preisen angeführt ist, wäre dies rechtlich möglich.
Nun nochmal zur Taktung: Warum ist das ein Graubereich, war ja ursprünglich ebenso Vertragsdetail!
Prinzipiell hast du recht.
Die Taktung ist natürlich zumeist auch in den Tarifdetails angeführt.
Deswegen hast du auch bei Verschlechterungen ein Sonderkündigungsrecht.
Den Graubereich sehe ich darin, daß der Takt in den letzten Jahren bei allen neuen Tarifen immer mehr zu 60/60 verschlechtert wurde und sich an den Minutenpreisen direkt nichts ändert.
Natürlich ist klar, daß es das Ziel der Betreiber ist, an kurzen Gesprächen (Mobilbox) mehr zu verdienen, da bei wenigen Sekunden nun gleich der volle Minutenpreis anfällt bzw. eine ganze Freiminute verbraten wird.
Bei Gesprächen über 1 Minute Dauer bleibt (bisher) alles beim Alten.

Und nun zur von Die angesprochenen Zahlscheingebühr! Ist die nicht nur rechtens, wenn der verrechnete Betrag in Relation steht?
Natürlich.
Die Zahlscheingebühr soll den Mehraufwand, den eine nicht automatisierte Zahlung verursacht (manueller Mehraufwand in der Buchhaltung v.a. bei der Zuordnung eingehender Zahlungen, Mahnwesen bei nicht rechtzeitiger Zahlung, was weitaus häufiger passiert, als daß Einzieher von der Bank nicht durchgeführt werden etc.) , abdecken und darf daher kein Phantasiepreis sein.
Ursprünglich haben die Versicherungen damit begonnen und damals ATS 10,-- (€~0,70) berechnet.
Da die Konsumentenschützer mit ihrem Musterprozeß vor dem OGH eine Bauchlandung erlitten haben, wurde die Zahlscheingebühr von immer mehr Firmen (insbes. im Telekom-Bereich) eingeführt.
Heute liegen die Zahlscheinkosten üblicherweise im Bereich von € 1,-- bis ca. € 4,--, was von der Judikatur akzeptiert wird.
Lt. Rechtsmeinung des OGH bieten automatisierte Lastschrifteinzüge Firmen deutliche Kostenvorteile, die dir als Konsumenten bei regelmäßigen Zahlungen zumutbar sind, wenn entweder (monatlich) gleichbleibende Beträge anfallen oder zwischen Rechnungslegung und Kontobelastung mindestens 5 Werktage liegen, damit du ggf. für ausreichende Kontodeckung sorgen kannst.
Außerdem kannst du (deiner Meinung nach) unberechtigten Lastschriften min. 56 Tage nach Belastung problemlos widersprechen und diese valutagerecht rückbuchen lassen, sodaß du auch bei etwaigen Fehlverrechnungen keinen Nachteil hast.

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 04.06.2010, 13:07

Georg Hitsch hat geschrieben:TMA versucht aus meiner Sicht hier, vorerst mal über den Hebel "nicht in den Freiminuten inkludiert" den ersten Schritt zu gehen.
Eben, genau darum geht es mir: In den Freiminuten können sie verrechnen, was sie wollen...
Georg Hitsch hat geschrieben:Die Steigerungsstufe wäre dann, diese "Speziellen Dienste" mit zB 50 Cent/Minute zu verrechnen.
Das wäre aber möglicherweise mit dem Telekommunikationsgesetz bzw. der Entgeltverordnung KEM-V nicht vereinbar.
Das ist natürlich ganz etwas anderes und da bin ich auch der Überzeugung, dass es sich nicht so einfach/willkürlich geht, solche Dienste womöglich auch noch teurer zu vergebühren --- Aber das braucht es ja nicht einmal: Es genügt doch schon, wenn es aus den Freiminuten heraußen ist, um die Leute abzuschrecken. Warum dann noch teurer machen!?!?

ChristianWien hat geschrieben:Da müßte das jeweilige Tarifmodell gegenüber dem Kunden aufgekündigt werden, wobei der Kunde dann die Wahl hätte, die Kündigung zu akzeptieren und sich einen anderen Betreiber zu suchen oder auf einen anderen, weiterhin angebotenen Tarif zu wechseln.
Ganz exakt so ist es.
Nur kündigt dir der Betreiber den Vertrag nicht auf, sondern man muss aktiv kündigen.
Tut man das nicht, dann gilt es als stillschweigendes Einverständnis und somit hat dir der Betreiber defacto einen neuen Vertrag untergeschoben --- viele Kunden bekommen davon nicht einmal etwas mit und nach 2 Monaten ist die SoKü-Frist vorbei... Alles mit dem Segen der RTR.


Ich möchte zusammenfassen:
- Innerhalb der Freiminuten ist "gesetzesfreier Raum"
- Einwahlnummern als "Sonderrufnummer" höher zu vergebühren ist rechtlich nicht möglich (teile die Meinung von Georg), wird aber von t-mobile auch gar nicht so gemacht --- das ist der große Unterschied!
- Die AGB besagen, dass bestehende Verträge angepasst werden: Es gibt kein Recht darauf, die alten Vertragsbestimmungen zu behalten, es ist jedoch möglich, Individualvereinbarungen zu treffen! Die Frage ist nur, ob im System (wo nun generell die 05er aus den Freiminuten herausgenommen werden) ein einzelner Kunde mit "inkludierten 05er" programmiert werden kann...



Grüße
Stefan

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 04.06.2010, 13:40

ChristianWien hat geschrieben:Den Graubereich sehe ich darin, daß der Takt in den letzten Jahren bei allen neuen Tarifen immer mehr zu 60/60 verschlechtert wurde und sich an den Minutenpreisen direkt nichts ändert.
Spielst du auf die 90/60-Taktung von Tele2 an, wo die Minute mit 8c beworben wurde!?!?

Nur kann ich deine Argumentation nicht nachvollziehen: Es gibt keine gute oder schlechte Verschlechterung --- Wir befinden uns nicht im Strafrecht, wo es mildernde Umstände gibt, bitte versuche das endlich zu verstehen ...

Als nächstes kommt dann: Eine MVD-Verlängerung auf 36 Monaten ist "Grauzone", weil ja die Grundgebühr nicht erhöht wird...


Das einzige, worüber wir diskutieren können ist, ob Festnetznummern (mit lokaler Terminierung und nicht regionaler Terminierung wie bei den 05er) einfach so unter eine Sondertarifierung fallen dürfen.
Dazu hat Georg schon alles gesagt, was zu sagen ist: Einer Prüfung wird das nicht standhalten. Das ist aber gegenständlich nicht der Fall...

Alles andere sollte aber wirklich schon mehr als klar sein. Auch wenn ich kein Experte bin, es war die letzten 5 Jahre schon so und es wird sich im 6 Jahr nichts ändern --- und hier im Forum habe ich sicherlich schon 10 AGB-Änderungen miterlebt und selbst 2 SoKü durchgezogen ...

Grüße
Stefan

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Georg Hitsch
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Beitrag von Georg Hitsch » 04.06.2010, 23:28

Essotiger hat geschrieben: Und nun zur von Die angesprochenen Zahlscheingebühr! Ist die nicht nur rechtens, wenn der verrechnete Betrag in Relation steht?
Bezüglich Zahlscheingebühr möchte ich auf die am 1. November 2009 in Österreich in Kraft getretene "EU-Zahlungsdiensterichtlinie" (genauer genommen "Zahlungsdienstegesetz") verweisen.

http://www.jusline.at/Zahlungsdienstege ... aDiG).html

§27 ZaDiG (6)
"Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."


Aus meiner Sicht (und Sicht der Konsumentenschützer) bedeutet daß, das ein Zahlscheinentgelt nicht zulässig ist. Die Mobilfunkanbieter sehen das anderes. Entsprechende Gerichtsverfahren laufen bereits.

Georg

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 05.06.2010, 00:03

Georg Hitsch hat geschrieben:§27 ZaDiG (6)
"Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."


Aus meiner Sicht (und Sicht der Konsumentenschützer) bedeutet daß, das ein Zahlscheinentgelt nicht zulässig ist. Die Mobilfunkanbieter sehen das anderes. Entsprechende Gerichtsverfahren laufen bereits.
Das ist mal wirklich etwas Neues!
Allerdings ist es auch richtig so, denn in gewisser Weise "muss" man dadurch ein Konto besitzen, was i.d.R. auch wieder Geld kostet --- aber bitte jetzt keine Diskussionen, dass es gratis Konten, etc. gibt, ich weiß. :wink:

Aber noch einmal: Eine Firma möchte Geld verdienen. Dazu gehört es auch, Rechnungen stellen zu müssen (per se schon ein enormer Aufwand; Stw. Bilanzbuchhaltung) und vorzugsweise möglichst viele Zahlungsvarianten zur Verfügung zu stellen; Zahlschein ist wohl eine der lang-bekanntesten und eingebürgertsten Mittel. Dafür wird schließlich auch ein Gewinnaufschlag verrechnet.

Wenn schon, dann sollten - für eine Firma günstigere Varianten - "belohnt" werden, ähnlich wie es beim Skonto ist.
Für mich war bspw. der "A1 € 5,- Bonus" bei Umstieg auf die Online-Rechnung ein Hohn. Ich kann ja im besten Fall auch nur Fragen, ob es meinem Kunden genügt, ihm die Rechnung per eMail zukommen zu lassen. Aber keiner meiner Kunden würde akzeptieren, wenn ich ihm für die Papierrechnung (mit Zahlschein, den ich gratis von der Bank ausgestellt bekomme) etwas verrechnen würde ...
Zugegeben, ich habe keine 4 Mio Kunden, wo ich im Jahr 48 Mio Rechnungen stelle, aber es geht auch ums Prinzip...

Grüße
Stefan

ChristianWien
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Beitrag von ChristianWien » 05.06.2010, 21:33


§27 ZaDiG (6)
"Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."


Aus meiner Sicht (und Sicht der Konsumentenschützer) bedeutet daß, das ein Zahlscheinentgelt nicht zulässig ist. Die Mobilfunkanbieter sehen das anderes. Entsprechende Gerichtsverfahren laufen bereits.

Juristisch ist sehr umstritten, ob ein Zahlschein überhaupt ein eigenständiges "Zahlungsinstrument" ist und daher überhaupt von der EU-Zahlungsdiensterichtlinie betroffen ist.
Leider zeigt sich hier wieder einmal bestens, daß Qualität und Eindeutigkeit von EU-Regelungen sehr häufig zu wünschen übrig lassen.

Außerdem sehe ich hier viel mehr ein Schattenboxen der Konsumentenschützer, die ihre Niederlage von vor ~10 Jahren rächen wollen.
Falls Zahlscheingebühren in der jetzigen Form verboten werden sollten, dann werden sie halt bei nächstmöglicher Gelegenheit in die Preise (Grundgebühren) eingerechnet und Kunden, die eine Einzugsermächtigung für Konto- bzw. Kreditkartenabbuchung erteilen, eben ein entsprechender Betrag rabattiert.
Firmen, die den Mehraufwand dem Kunden weiterverrechnen (und auch einen möglichst hohen Anteil pünktlicher Zahlungen erreichen) wollen, werden dies somit weiterhin können.

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 05.06.2010, 23:11

ChristianWien hat geschrieben:Leider zeigt sich hier wieder einmal bestens, daß Qualität und Eindeutigkeit von EU-Regelungen sehr häufig zu wünschen übrig lassen.
Das ist allerdings nichts Neues. :lol: Da gebe ich dir - als "bekehrter" EU-Kritiker - völlig recht.
Allerdings meine persönliche - nicht juristische - Meinung: Ich weiß nicht, was es beim Ausdruck "Zahlungsinstrument" so viel zu interpretieren gibt: Einzieher, Abbucher, Zahlschein, Kreditkarte (im Weiteren KK), Paybox, etc. --- das sind Zahlungsinstrumente.
Und wenn eine Firma eine (für die Firma teure) KK-Zahlung ermöglicht, dann bedeutet das "Service" und somit Wettbewerbsvorteil, was potentielle Neukunden bringt ...
Diese Kunden dann mit einer KK-Zahlungsgebühr zu bestrafen, ist doch ideologisch widersinnig --- und genau darauf zielt die EU-VO (ebenfalls) ab.
ChristianWien hat geschrieben:Falls Zahlscheingebühren in der jetzigen Form verboten werden sollten, dann werden sie halt bei nächstmöglicher Gelegenheit in die Preise (Grundgebühren) eingerechnet und Kunden, die eine Einzugsermächtigung für Konto- bzw. Kreditkartenabbuchung erteilen, eben ein entsprechender Betrag rabattiert.
Naja, damit werden wir doch als "sozialpolitisch verwöhnte" Österreicher regelmäßig konfrontiert! :wink:
Aber sei getrost, im schlimmsten Fall werden die Bonuszahlungen aller Top-Manager von jeweils € 100.000,- auf € 80.000,- gekürtzt; Ich glaube, die werden das überleben und müssen nicht "unter die Brücke" übersiedeln...
Aber mit einer GG-Erhöhung von fiktiv "€ 1 Mio durch 4 Mio Kunden mal 12 Rechnungen im Jahr" = € 0,02/Monat kann ich durchaus leben. Soviel zum Thema "Körberlgeld" ...

Ich kann mich nur wiederholen: Auf der Uni glaubte ich als "[ein]gebildetes Individuum", verstanden zu haben, wie Wirtschaft funktioniert --- nach etlichen "Watschen im echten Leben" habe ich gesehen, dass die Uni unrecht hatte.
Daher wundert es mich sehr, wie Wirtschaftsanwälte überhaupt noch immer überleben können; aber anscheinend gibt es noch genug Menschen in der Wirtschaft, die nach wie vor denken, dass die Wirtschaft so funktioniert, wie es auf der Uni gelehrt wird ... ...

Ach ja, ad "pünktlicher Zahlung": Ketten wie Rewe-Österreich, Coop-Schweiz et.al. haben ein Zahlungsziel von 60 (!) Tagen --- diese bekommen aber bei Frischprodukten das Geld innerhalb spätestens 10 Tagen mittels C+C herein; Aber genau diese Ketten drücken dir das "weiße aus den Augen".
Wenn du da mal eine viertel Mio Euro "offen" hast, dann wird dir klar, was "Lieferantenkredit" bedeutet --- wie einfach bekommst denn du einen Kredit in dieser Höhe von deiner Bank!?!?
Ach ja und bevor ich es vergesse: Die TK-Betreiber heben ja die GG im Voraus ein ...

Grüße
Stefan

tszr
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Beitrag von tszr » 06.06.2010, 05:41

§27 ZaDiG (6)
"Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."
interessant, müsste, dann auch für paypal + kreditkartenzahlungen gelten, auch da werden bei einigen onlineshops zusatzgebühren für o.g. sachen verlangt.

ist nur die frage ob die gesetze des firmensitzen oder die des zahlungsmittels gelten ?

z.b. paypal ist ja keine österreichische firma, ich vermute mal, dass immer das gesetz gilt wo die firma den sitz hat wo du einkaufst ?
also wenn du bei einer österreichischen firma mit paypal zahlst gibt des o.g. zahlungsgesetz und diese österreichische firma darf keine zusatzgebühren verlagen gegenüber der barzahlung oder überweisung ?

mfg tszr

Christian3000
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Beitrag von Christian3000 » 06.06.2010, 07:42

Könntet ihr bitte mal zusammen schreiben was jetzt genau in dieser SOKU drin stehen muss DANKE.

lg Chris

ChristianWien
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Beitrag von ChristianWien » 06.06.2010, 10:16

@Stefan
Allerdings meine persönliche - nicht juristische - Meinung: Ich weiß nicht, was es beim Ausdruck "Zahlungsinstrument" so viel zu interpretieren gibt:
Juristisch ist eben umstritten, ob der Zahlschein überhaupt ein eigenständiges Zahlungsinstrument ist.
Eigentlich handelt es sich dabei um eine Überweisung und dafür ist - vor allem im heute verbreiteten - Onlinebanking auch der Zahlschein nicht nötig.
im schlimmsten Fall werden die Bonuszahlungen aller Top-Manager von jeweils € 100.000,- auf € 80.000,- gekürtzt;
Du meinst wohl, daß die Bonuszahlungen der Top-Manager von € 100.000,-- wohl auf min. € 125.000,-- "gekürzt" werden, denn bekanntlich wird nur bei den "kleinen" Angestellten gespart.
Schließlich erwarten Manager eine Rendite von 25%.
Und selbst dann, wenn medienwirksam ein Top-Manager einmal tatsächlich auf etwas verzichtet, nimmt er versteckt an anderer Stelle mindestens das Doppelte dafür. :lol:

Ach ja, ad "pünktlicher Zahlung": Ketten wie Rewe-Österreich, Coop-Schweiz et.al. haben ein Zahlungsziel von 60 (!) Tagen --- diese bekommen aber bei Frischprodukten das Geld innerhalb spätestens 10 Tagen mittels C+C herein;
Das ist mir schon klar; die Großkonzerne und internationalen Ketten haben natürlich dank ihrer Marktmacht lange Zahlungsziele, in denen sie die de facto auf kostenlosen Kredit bezogenen Waren schon längst mit Gewinn verkauft haben.

Daß die Mobilfunkbertreiber - wenn sie sich sinnlose Dinge wie teure Werbung, hoch subventionierte Neukunden-Lockangebote, Verlustabschreibungen auf Grund hoher Betrügereien dank zu lascher Bonitätsprüfungen nach wie vor leisten können und - wie nun bei TM/TR - vesuchen, Bestandskunden über den Tisch zu ziehen, nicht am Hungertuch nagen, ist klar.

Ich bin auch kein Freund von Zusatzgebühren für Zahlscheinzahlung etc., doch habe ich versucht, auch die Seite kleiner Firmen, die eben keine derartigen Zahlungsziele bei ihren Lieferanten durchsetzen können und daher auf pünktliche Zahlungen angewiesen sind, zu berücksichtigen.



@tszr
paypal + kreditkartenzahlungen gelten, auch da werden bei einigen onlineshops zusatzgebühren für o.g. sachen verlangt.
Das Ganze ist hier - wieder einmal - eine rechtliche Grauzone.
Prinzipiell hast du bei solchen Onlineshops üblicherweise mehrere Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl und nur bei bestimmten werden die dem Shop anfallenden Zusatzgebühren weiterbelastet.
Somit könnte ein Onlineshop genausogut eben nur Vorkasse anbieten und dann fallen natürlich auch keine Zusatzgebühren an.
Bei Kreditkarten behalten die KK-Organisationen bekanntlich ein Disagio von zumeist ca. 2-5% des Rechnungsbetrags ein.
Theoretisch ist es - zumindest in Europa - den Firmen von den KK-Organisationen verboten, ihren per Kreditkarte zahlenden Kunden höhere Preise als barzahlenden Kunden zu verrechnen.
Bei PayPal schaut die Sache wieder etwas anders aus:
Das ist einerseits eine freiwillige Leistung des Shopbetreibers, die insbesonders für internationale Kunden Vorteile bietet; andererseits zieht PayPal auch Gebühren vom kassierten Betrag ab.

Fazit:
Prinzipiell muß - siehe das kürzliche Urteil zu Ryanair - dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden, Zahlungen ohne Zusatzkosten zu leisten.
Für bestimmte Zahlungsvarianten mögen Spesen in plausibler Höhe gerechtfertigt sein, denn sonst müten diese Kosten wohl in die Preise eingerechnet werden und dann zahlen dafür auch jene Kunden, welche diese Kosten nicht verursachen.

Essotiger
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Beitrag von Essotiger » 06.06.2010, 10:26

ChristianWien hat geschrieben: Prinzipiell muß - siehe das kürzliche Urteil zu Ryanair - dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden, Zahlungen ohne Zusatzkosten zu leisten.
Für bestimmte Zahlungsvarianten mögen Spesen in plausibler Höhe gerechtfertigt sein, denn sonst müten diese Kosten wohl in die Preise eingerechnet werden und dann zahlen dafür auch jene Kunden, welche diese Kosten nicht verursachen.
Und da beginnt sich die Katze in den Schwanz zu beißen!

Denn einerseits gibt es Urteile, dass das Anbieten einer spesenfreien Zhalungsart ausreicht, andereseits
§27 ZaDiG (6)
"Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."
sollte es bei einer bestimmten Zahlungsart nicht zulässig sein!

Das ist doch ein Widerspruch, oder? :roll:
Es ist selten zu früh und niemals zu spät!

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Stefan
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Beitrag von Stefan » 06.06.2010, 11:28

ChristianWien hat geschrieben:Juristisch ist eben umstritten, ob der Zahlschein überhaupt ein eigenständiges Zahlungsinstrument ist.
Eigentlich handelt es sich dabei um eine Überweisung und dafür ist - vor allem im heute verbreiteten - Onlinebanking auch der Zahlschein nicht nötig.
Zu unterscheiden ist:
1.) Der Zahlschein selbst: Dafür ist KEIN Konto nötig, es ist somit ganz klar ein eigenständiges Zahlungsmittel --- ich gehe damit zur nächsten Bank, zahle den Betrag in Bar (muss natürlich auch der Bank nochmal was schieben) und habe die Sache für mich erledigt.
2.) Die Zahlscheingebühr: Die "Ausrede" ist ja der Zahlschein und so weiter. Aber defacto wollen manche Leute einfach nicht eine Einzugsermächtigung erteile, warum auch immer (meinen Vater (unser Buchhalter) musste ich auch lange überzeugen, bis wir endlich mal Einzieher gemacht haben - jetzt ist er froh drüber, weil er nun bequem im Nachhinein die Bank kontieren kann). Nur gibt es bei den Betreibern nicht die Möglichkeit, auf den Einzieher zu verzichten, OHNE einen Zahlschein geschickt zu bekommen und OHNE zur Kasse gebeten zu werden.

Und das Argument der schwierigeren Überprüfung ist auch keines, da mit der Kundendaten-Prüfziffer dieses Schreckgespenst schon lange seinen Schrecken verloren hat. Aber anscheinend zahlt es sich gar nicht aus, diese Prüfziffer einzuführen, weil es für die Betreiber vermutlich gar nicht so aufwendig ist ... Ich bleibe dabei: Körberlgeld.
Essotiger hat geschrieben:Denn einerseits gibt es Urteile, dass das Anbieten einer spesenfreien Zhalungsart ausreicht, andereseits
...
sollte es bei einer bestimmten Zahlungsart nicht zulässig sein!

Das ist doch ein Widerspruch, oder?
Isoliert betrachtet auf jeden Fall.
Aber die Ryanair war ja kein Musterprozess, sondern da ging es aus meiner Sicht darum, dass sie einfach irreführende Angebote gestellt haben. Erinnert mich an eBay-Verkäufer, die um € 10,- Sofort-Kauf machen und dann € 50,- Versandspesen ohne die Möglichkeit der Abholung.

Also das was die EU da verordnet hat, passt schon.
Aber wie wär es, wenn die sich mal um wichtige Dinge wie Spekulationssteuer, einheitliches Sozialrechtssystem, einheitliches EU-Steuersystem und viiiiele andere Sachen kümmern ... :roll:

Grüße
Stefan

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Beitrag von Stefan » 06.06.2010, 12:07

Christian3000 hat geschrieben:Könntet ihr bitte mal zusammen schreiben was jetzt genau in dieser SOKU drin stehen muss DANKE.
'Geschätzes Unternehmen,

aufgrund Ihrer geänderten AGB (gültig ab 24.07.10) möchte ich unter Berufung auf § 25 (3) TKG i.d.g.F. mein Vertragsverhältnis außerordentlich zum ehest möglichen Termin lösen.
'

So weit einmal zum Wesentlichen. Vergiss nicht: 'Bitte stellen sie meine Rufnummer auf eine Wertkarte um'

Wenn du willst, kannst du auch noch die ganzen Paragraphen zitieren, die Essotiger rausgesucht hat, also in etwa so:

'Die Änderungen sind ihren AGB § 7 (1) (Kündigungsfrist) sowie AEB unter Punkt 3.2.2 , im Speziellen Punkt 4 (inkludierte Leistungen), 9.6.1 (Gesprächsverbindungen) und 10.2 (Kunden Service Hotline) zu entnehmen'

Aber das ist echt schon eine "Musterzeile" ...

Und ich würde gar nicht viel dazudichten - sollte kurz und knackig bleiben. Und wenn du schon eine 60/60 Taktung hast oder gar keine "inkludierten Leistungen", dann würde ich den 2. Satz überhaupt lassen.

Oft rufen sie dann zurück und konfrontieren dich mit dem "Schmäh", dass du ja gar nicht von den Verschlechterungen betroffen bist. Da musst du cool bleiben, dich jetzt schon vorbereiten und dir die Argumente zurecht legen: Die KüFrist (§7,1) ist natürlich das Burner-Argument.
Und hinten nach kannst du noch ganz cool reindrücken, dass du den Vertrag auf Basis der AGB abgeschlossen hast und diese haben sich zum Nachteil der Kunden geändert --- gesetzlich WÄRE es nicht einmal von Belangen, ob ich betroffen bin oder nicht.

Aber wie gesagt, das ist eine "gmahde Wiesn".

Grüße
Stefan

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Georg Hitsch
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Beitrag von Georg Hitsch » 06.06.2010, 13:03

ChristianWien hat geschrieben:Bei Kreditkarten behalten die KK-Organisationen bekanntlich ein Disagio von zumeist ca. 2-5% des Rechnungsbetrags ein.
Ein Telekommunikations-Unternehmen zahlt normalerweise bei Kreditkarten noch weniger als 2% Disagio.

Für die Kreditkarten-Gesellschaft von Vorteil:
- die Unternehmen gibt es (meist) schon länger
- langfristige Endkunden mit Dauerschuldverhältnis -> wenn ein Kunde einmal eine Abbuchung akzeptiert hat, dann geht das Fraud-Risiko gegen 0.
- regelmäßige, gleichmäßige Beiträge -> gut für die Planung

Kreditkarten-Gesellschaften geben normalerweise ihr Zahlungsrisiko an Ihre Eigentümer=Banken weiter, diese erhalten dafür einen großen Teil des Kuchens. d.h. die Kredtikarten-Gesellschaft hat normalerweise nahe 0,0% Risiko.

Georg

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Beitrag von Essotiger » 07.06.2010, 14:58

So, habe nun heute die neue Rechnung von TMA bekommen und da stand Folgendes zum Thema neue AGB:
Liebe T-Mobile Kundin, lieber T-Mobile Kunde,
schön, Sie zu unseren Kunden zählen zu dürfen und herzlichen Dank für Ihre Treue zu T-Mobile! Wir von T-Mobile arbeiten stets an
Innovationen und Erweiterungen unserer Produkte und Dienstleistungen, um Ihnen als Kunde/in immer die neuesten Entwicklungen
und den besten Service bieten zu können. Im Zuge dessen haben wir auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
überarbeitet. Diese werden per 24.07.2010 in Kraft treten. Unsere neuen AGB beinhalten folgende wesentliche Änderungen:
Die Kündigungsfrist wurde geändert, die Taktung auf 60/60 vereinheitlicht und das Verbindungsentgelt nach Verbrauch Ihrer
Freieinheiten beträgt 29 Cent/Minute. Weiters wurden neue Einmalentgelte eingeführt. Dazu gehören der Umweltbeitrag, die
Mahnkosten, das Mahnstopp-Entgelt und das Entgelt für die Zuweisung von Zahlscheinen. Erhöht wurden die Einmalentgelte unter
anderem für folgende Leistungen: Rufnummernänderung, Erstellung Kontoübersicht und die Rechnungskopie. Die Roamingpreise
außerhalb der EU wurden erhöht. Bis zum Inkrafttreten der neuen AGB sind Sie berechtigt, Ihren Vertrag kostenlos zu beenden.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß beim Telefonieren und mobilen Surfen und profitieren Sie auch in Zukunft von den vielen
T-Mobile Vorteilen!
Ihr T-Mobile Team

Also diese Info ist aber eigentlich recht dürftig ausgefallen! Kein Verweis zu den neuen AGB und keine Details zu den Änderungen, ausser der 60/60 Taktung und dass Mehrminuten nun 0,29€ kosten.


Was mir nun unklar ist:

Was ist mit den 05er,

was ist mit den Einwahlnummern,

die Verteuerung der Mehrminuten ist doch ein Engriff in den ursprünglichen Vertrag und Entgeltbestimmungen und tiefergreifend als AGB,

auf die EGB wird überhaupt nicht verwiesen!
Es ist selten zu früh und niemals zu spät!

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