Acer Garantieleistungen
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Acer Garantieleistungen
Ich möchte hier kurz mal mein Problem erläutern.
Ich hab mir vor rund 2,5 Jahren ein Acer Aspire 1522 Notebook gekauft. Knapp 2 Jahre lang ist alles gut gegangen, doch kurz vor Ende der Garantiezeit ist die eingebaute Geforce Grafikkarte eingegangen. Damit hab ich eh schon gerechnet, da das bei dem Modell anscheinend in 90% der Fälle vorkommt (steht halt so in gewissen Foren). Hab die Graka austauschen lassen. Auf neue Komponenten bekommt man von Acer 6 Monate Garantie.
Ein Monat nach dem Austausch wars wieder hin und zu Weihnachten ist es noch ein drittes Mal passiert. Mal abgesehen von dem miserablen Acer Service (Reperatur dauert immer zwischen 4-5 Wochen und es ist nicht möglich ein Ersatzgerät zu bekommen).
Jetzt bekomm ich aber die Nachricht, dass aufgrund "technischer Limitation" (ich schätz mal, sie haben keine Ersatzgraka mehr) eine Reperatur nicht möglich sei, aber gnädigerweise bekomme ich zwei Auswahlmöglichkeiten:
1. Notebook wird kaputt wieder an mich zurück geschickt (ich verzichte damit also auf die Garantieleistung)
2. Mir wird ein Neugerät angeboten zu einem besonders "günstigen" Preis. Fakt ist, bei geizhals gibts bei vielen Händlern das Notebook noch günstiger, abgesehen davon, dass dieses Notebook weniger kostet, als ich für mein altes zur Zeit auf ebay bekommen würde (in repariertem Zustand versteht sich)
Das kanns doch nicht gewesen sein, oder? Für mich heißen beide Möglichkeiten, dass ich auf die Garantie verzichte, weil von Kulanz kann man hier auch nicht sprechen.
Wollte nur wissen, was eure Meinung dazu ist. Vielleicht gibts ja einen Juristen im Forum, der mich da ein bisschen aufklären kann, welche Ansprüche ich genau bei einer Garantie habe. (Es ist übrigens sicher Garantie, und nicht bloß Gewährleistung, was aber in dem Fall eh keinen Unterschied machen würde, weil noch innerhalb von 6 Monaten).
Ich hab mir vor rund 2,5 Jahren ein Acer Aspire 1522 Notebook gekauft. Knapp 2 Jahre lang ist alles gut gegangen, doch kurz vor Ende der Garantiezeit ist die eingebaute Geforce Grafikkarte eingegangen. Damit hab ich eh schon gerechnet, da das bei dem Modell anscheinend in 90% der Fälle vorkommt (steht halt so in gewissen Foren). Hab die Graka austauschen lassen. Auf neue Komponenten bekommt man von Acer 6 Monate Garantie.
Ein Monat nach dem Austausch wars wieder hin und zu Weihnachten ist es noch ein drittes Mal passiert. Mal abgesehen von dem miserablen Acer Service (Reperatur dauert immer zwischen 4-5 Wochen und es ist nicht möglich ein Ersatzgerät zu bekommen).
Jetzt bekomm ich aber die Nachricht, dass aufgrund "technischer Limitation" (ich schätz mal, sie haben keine Ersatzgraka mehr) eine Reperatur nicht möglich sei, aber gnädigerweise bekomme ich zwei Auswahlmöglichkeiten:
1. Notebook wird kaputt wieder an mich zurück geschickt (ich verzichte damit also auf die Garantieleistung)
2. Mir wird ein Neugerät angeboten zu einem besonders "günstigen" Preis. Fakt ist, bei geizhals gibts bei vielen Händlern das Notebook noch günstiger, abgesehen davon, dass dieses Notebook weniger kostet, als ich für mein altes zur Zeit auf ebay bekommen würde (in repariertem Zustand versteht sich)
Das kanns doch nicht gewesen sein, oder? Für mich heißen beide Möglichkeiten, dass ich auf die Garantie verzichte, weil von Kulanz kann man hier auch nicht sprechen.
Wollte nur wissen, was eure Meinung dazu ist. Vielleicht gibts ja einen Juristen im Forum, der mich da ein bisschen aufklären kann, welche Ansprüche ich genau bei einer Garantie habe. (Es ist übrigens sicher Garantie, und nicht bloß Gewährleistung, was aber in dem Fall eh keinen Unterschied machen würde, weil noch innerhalb von 6 Monaten).
- Cheinzle
- Moderator oder Gottheit !?
- Beiträge: 555
- Registriert: 06.08.2005, 11:43
- Wohnort: Vorarlberg
Die neuere Judikatur ist diesbezüglich eindeutig:
Für ausgetauschte Hardware läuft wiederum die neue Gewährleistungsfrist, also sogar 24 Monate, während die Herstellergarantie eine freiwiliige Leistung ist und bleibt. Wenn Acer auf diese Hardware auch eine freiwillige Garantie von 6 Monaten abgibt, ist das schön und nett, die Interpretation derselben bleibt aber bei Acer.
In Zusammenhang mit der Beweislastumkehr wäre daher die Gewährleistung gem. § 922 iVm § 924 2. Satz ABGB zu bevorzugen.
Zu klären ist allerdings, wem gegenüber Du einen Gewährleistungsanspruch geltend machen kannst: Wenn Du das defekte Notebook jeweils an den Verkäufer übergeben hast und dieser die Reparatur bei Acer veranlaßt hat, ist Dein Ansprechpartner wiederum der Verkäufer, da im rechtlichen Sinne dieser und nicht Acer die Nachbesserung gem. § 932 (1) veranlaßt/durchgeführt hat.
Hast du das Notebook direkt an Acer bzw. die Reparaturfirma gesendet, ist zwischen dieser und Dir ein neuer Vertrag mit Gewährleistungsansprüchen entstanden. Du mußt Dich also an dieses Unternehmen halten.
Sollte sich das Unternehmen bockig stellen, bleiben üblicherweise der juristisch saubere Weg einer gerichtlichen Geltendmachung - der Anwalt Deines Vertrauens wird sich darauf stürzen wie ein Geier - oder die Weiterleitung an das Fachmagazin c't, Rubrik "Vorsicht Kunde". Das wirkt meistens Wunder und ist deutlich schneller.
Christof
Für ausgetauschte Hardware läuft wiederum die neue Gewährleistungsfrist, also sogar 24 Monate, während die Herstellergarantie eine freiwiliige Leistung ist und bleibt. Wenn Acer auf diese Hardware auch eine freiwillige Garantie von 6 Monaten abgibt, ist das schön und nett, die Interpretation derselben bleibt aber bei Acer.
In Zusammenhang mit der Beweislastumkehr wäre daher die Gewährleistung gem. § 922 iVm § 924 2. Satz ABGB zu bevorzugen.
Zu klären ist allerdings, wem gegenüber Du einen Gewährleistungsanspruch geltend machen kannst: Wenn Du das defekte Notebook jeweils an den Verkäufer übergeben hast und dieser die Reparatur bei Acer veranlaßt hat, ist Dein Ansprechpartner wiederum der Verkäufer, da im rechtlichen Sinne dieser und nicht Acer die Nachbesserung gem. § 932 (1) veranlaßt/durchgeführt hat.
Hast du das Notebook direkt an Acer bzw. die Reparaturfirma gesendet, ist zwischen dieser und Dir ein neuer Vertrag mit Gewährleistungsansprüchen entstanden. Du mußt Dich also an dieses Unternehmen halten.
Sollte sich das Unternehmen bockig stellen, bleiben üblicherweise der juristisch saubere Weg einer gerichtlichen Geltendmachung - der Anwalt Deines Vertrauens wird sich darauf stürzen wie ein Geier - oder die Weiterleitung an das Fachmagazin c't, Rubrik "Vorsicht Kunde". Das wirkt meistens Wunder und ist deutlich schneller.
Christof
Manche Leute haben das mit der Demokratie einfach falsch verstanden: Man darf eine Meinung haben und sie sagen. Man muß nicht. Ich wäre sehr froh, wenn sich das endlich mal herumsprechen würde.
- globetrotter
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- globetrotter
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Keine Angst... Ich klopf eh nur Acer auf die Finger. Hab die Reparatur direkt über sie abgewickelt und nicht über den Händler.Boy2006 hat geschrieben:Hi
Beachte aber das der Händler wo du das Gerät gekauft hat das auch nur an Acer (oder Distriutor) schickt und nichts selber macht also klopfe deinen Händler nicht auf die Finger weil er kann absolut nichts machen !
- Cheinzle
- Moderator oder Gottheit !?
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- Registriert: 06.08.2005, 11:43
- Wohnort: Vorarlberg
Boy2006: Kapitaler Fehler!
Genau so hebelst Du Dir die Gewährleistung aus!
Deine These ist leider ganz einfach falsch. globetrotter hat es im konkreten Fall eh richtig gemacht, aber Deine Idee ist leider ein Schuss ins Knie.
Genau so hebelst Du Dir die Gewährleistung aus!
Deine These ist leider ganz einfach falsch. globetrotter hat es im konkreten Fall eh richtig gemacht, aber Deine Idee ist leider ein Schuss ins Knie.
Manche Leute haben das mit der Demokratie einfach falsch verstanden: Man darf eine Meinung haben und sie sagen. Man muß nicht. Ich wäre sehr froh, wenn sich das endlich mal herumsprechen würde.
Der Händler ist gewährleistungspflichtig, was dem Kunden innerhalb der Gewährleistungspflicht das Recht einräumt, bei einem vorhandenen Mangel eine Nachbesserung von ihm zu fordern. Kann der Händler dieser Aufforderung in angemessener Frist nicht nachkommen oder ist die Nachbesserung mit einem zu hohen Aufwand für den Händler verbunden, hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung).Boy2006 hat geschrieben:Also was soll der Händler machen ?
Dass der Verkäufer nichts dafür kann, wenn Acer das Gerät unverändert zurückschickt, seh' ich schon ein, das befreit ihn aber nicht von der Gewährleistungspflicht. Im Gegenteil: Wenn er gewähr leistet, kann er auch von seinem Vormann (Acer, Großhändler) innerhalb von 2 Monaten Gewährleistung fordern.
Im schlimmsten Fall (wenn keiner das Notebook mehr reparieren kann) muss der Vertrag halt aufgehoben werden
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