Hallo!
Kann mir jemand behilflich sein, wie ich aus einem Vertrag mit ETEL (am 05.11.2007) abgeschlossen, wieder rücktreten kann?
Gilt hier nicht das Fernmeldeabsatzgesetzt mit der Frist von 14 Tagen?
hätte gestern gekündigt am 15.11.2007.
etel schreibt zurück: Frist: 7 Tage überschritten. keine Chance.
Hat jemand eine Idee hier doch noch auszusteigen?
danke,
Klaus
Ausstieg ETEL Vertrag
Moderatoren: Matula, jxj, brus
Hallo!
Erst einmal: ICH BIN LAIE, KEIN JURIST --- KEINE GEWÄHR
der Widerruf ist in Deutschland 14 Tage! Nicht aber in Österreich ... da sind es nur 7 Tage --- Samstag ausgenommen, sowie ... Tag des Vertrags --- also in deinem Fall:
Vertrag am 5.11. also wäre letzter Tag ... der 14.11 gewesen!!!
Zitat:
Die Rücktrittsfrist beträgt gemäß § 5e KSchG - wird der Verbraucher korrekt (siehe oben bei Bestätigungspflichten) informiert - sieben Werktage.
Sie beginnt bei Lieferungen von Waren mit deren Lieferung, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Samstage zählen nicht als Werktage.
Der Tag des Auslösens der Frist (Vertragsabschluss bzw Lieferung) zählt nicht mit. Das Absenden am letzten Tag der Frist reicht aus.
Jetzt aber .... Punkt wäre Bestätigungspflicht ... ist die auch gegeben?
Bestätigungspflichten
Wird ein Vertrag abgeschlossen, dann müssen die genannten Informationen (mit Ausnahme der drei letztgenannten) gemäß § 5d KSchG auch noch rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages bzw bei Lieferung der Ware schriftlich bestätigt werden. Information auf einem "dauerhaften Datenträger" (z.B. Diskette, CD-Rom,...) steht der schriftlichen Bestätigung gleich. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn diese Informationen bereits vor Vertragsabschluss schriftlich bzw auf "dauerhaftem Datenträger" gegeben wurden. Der Unternehmer muss aber zudem auch folgende Angaben - schriftlich oder auf "dauerhaftem Datenträger" - übermitteln:
- Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
- Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie
- bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.
Bei etel sehe ich lediglich:
3.6 Rücktritt des Verbrauchers nach § 5e KSchG
Im Falle des Rücktritts nach § 5e KSchG hat der Kunde die Kosten der Rückabwicklung (Kosten der Rücksendung von Lieferungen sowie notwendige Kosten der Rückerstattung des geleisteten Entgelts, insbesondere allfällige Bankspesen) zu tragen.
Ob die Belehrung damit ausreicht, ich weiß nicht!
Sollte dem nicht so sein, dann gelten 3 Monate!!!
Also, das wäre nun herauszufinden, die Frist von 7 Tagen ist vorbei, nur ob die Bestätigungspflicht vorliegt!? Meiner Meinung nach nicht!
Beispiel: http://www.verbraucherrecht.at/developm ... bc2335a5ff
Also, viel Glück!
Gruß Ray
PS: http://www.europakonsument.at/Europakon ... E&id=10046
Die Sache mit dem Modem nutzt nicht!
Erst einmal: ICH BIN LAIE, KEIN JURIST --- KEINE GEWÄHR
der Widerruf ist in Deutschland 14 Tage! Nicht aber in Österreich ... da sind es nur 7 Tage --- Samstag ausgenommen, sowie ... Tag des Vertrags --- also in deinem Fall:
Vertrag am 5.11. also wäre letzter Tag ... der 14.11 gewesen!!!
Zitat:
Die Rücktrittsfrist beträgt gemäß § 5e KSchG - wird der Verbraucher korrekt (siehe oben bei Bestätigungspflichten) informiert - sieben Werktage.
Sie beginnt bei Lieferungen von Waren mit deren Lieferung, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Samstage zählen nicht als Werktage.
Der Tag des Auslösens der Frist (Vertragsabschluss bzw Lieferung) zählt nicht mit. Das Absenden am letzten Tag der Frist reicht aus.
Jetzt aber .... Punkt wäre Bestätigungspflicht ... ist die auch gegeben?
Bestätigungspflichten
Wird ein Vertrag abgeschlossen, dann müssen die genannten Informationen (mit Ausnahme der drei letztgenannten) gemäß § 5d KSchG auch noch rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages bzw bei Lieferung der Ware schriftlich bestätigt werden. Information auf einem "dauerhaften Datenträger" (z.B. Diskette, CD-Rom,...) steht der schriftlichen Bestätigung gleich. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn diese Informationen bereits vor Vertragsabschluss schriftlich bzw auf "dauerhaftem Datenträger" gegeben wurden. Der Unternehmer muss aber zudem auch folgende Angaben - schriftlich oder auf "dauerhaftem Datenträger" - übermitteln:
- Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
- Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie
- bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.
Bei etel sehe ich lediglich:
3.6 Rücktritt des Verbrauchers nach § 5e KSchG
Im Falle des Rücktritts nach § 5e KSchG hat der Kunde die Kosten der Rückabwicklung (Kosten der Rücksendung von Lieferungen sowie notwendige Kosten der Rückerstattung des geleisteten Entgelts, insbesondere allfällige Bankspesen) zu tragen.
Ob die Belehrung damit ausreicht, ich weiß nicht!
Sollte dem nicht so sein, dann gelten 3 Monate!!!
Also, das wäre nun herauszufinden, die Frist von 7 Tagen ist vorbei, nur ob die Bestätigungspflicht vorliegt!? Meiner Meinung nach nicht!
Beispiel: http://www.verbraucherrecht.at/developm ... bc2335a5ff
Also, viel Glück!
Gruß Ray
PS: http://www.europakonsument.at/Europakon ... E&id=10046
Die Sache mit dem Modem nutzt nicht!
Email reicht
hallo,
nachdem ich in ähnlicher Lage bin habe ich mal im Netz recherchiert und zb die Wirtschaftskammer hat eine pdf Broschüre worin ausdrücklich die Email als "dauerhafte" Bestätigung bezeichnet wird (auf Seite 16):
http://www.aline.at/de/alcms/file/ecg/w ... tTeil2.pdf
Da ja die Rücktrittsbedingungen in Email-Form vorliegen (hat man ja unterschrieben zurückgeschickt) dürfte dieser Punkt hinfällig sein.
Wie ist es denn weitergegangen in obigem Fall?
mfg Tommy
nachdem ich in ähnlicher Lage bin habe ich mal im Netz recherchiert und zb die Wirtschaftskammer hat eine pdf Broschüre worin ausdrücklich die Email als "dauerhafte" Bestätigung bezeichnet wird (auf Seite 16):
http://www.aline.at/de/alcms/file/ecg/w ... tTeil2.pdf
Da ja die Rücktrittsbedingungen in Email-Form vorliegen (hat man ja unterschrieben zurückgeschickt) dürfte dieser Punkt hinfällig sein.
Wie ist es denn weitergegangen in obigem Fall?
mfg Tommy
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