Nachweispflicht der Provider für Kunden-Downloads!

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MR. Dailer
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Nachweispflicht der Provider für Kunden-Downloads!

Beitrag von MR. Dailer » 28.10.2005, 13:27

Nur für tatsächlich aktiv abgerufene Downloads muß bezahlt werden!


Ins Rollen gebracht hatte den Fall der Wiener Unternehmer Josef Hirnschall. Er ist Kunde bei der Telekom Austria mit einem "Aonline Speed plus"-Internetzugang. Für diesen zahlt er einen monatlichen Pauschalbetrag für eine gewisse Datenmenge, darüber hinaus gehendes Downloadvolumen wird extra abgerechnet. Im April staunte der Unternehmer nicht schlecht, als ihm plötzlich eine Rechnung über knapp 2200 Euro ins Haus flatterte - ein Vielfaches der üblichen Summe.

Attacke

Auf der Suche nach der Ursache für die hohe Rechnung stellte sich heraus, dass ungewöhnlich große Datenmengen über Hirnschalls Internetzugang übermittelt wurden. Allerdings nachweislich zu einer Zeit, als weder der Unternehmer, seine Mitarbeiter noch Gäste den Anschluss nutzten.

Rückgabe

Für den Unternehmer lag die Vermutung nahe, Opfer eines Hackers bzw. einer Portscan- oder Ping-Attacke geworden zu sein. "Herr Hirnschall wollte das automatisch abgebuchte Geld natürlich von der Telekom zurück, weil weder er selbst noch seine Mitarbeiter oder sonst jemand, der mit ihm in Verbindung steht, den Datentransfer veranlasst hat", berichtet sein Anwalt Johannes Neumayer.

Bedingungen

In der ersten Instanz berief sich die Telekom Austria auf die mit dem Kunden vereinbarten Geschäftsbedingungen. Diese sehen vor, dass Downloads auch dann verrechnet werden dürfen, wenn sie nicht durch das Verhalten des Benutzers bzw. Kunden erfolgt sind. Das Gericht schloss sich dieser Sichtweise an und wies die Klage ab. Unter anderem mit der Begründung, dass bei der Rechnung kein Fehler festgestellt werde könne und der Unternehmer die falsche Verrechnung beweisen müsse.

Sittenwidrig

Hirnschall wollte sich damit allerdings nicht geschlagen geben. Er berief und hatte Erfolg damit. "Das Gericht stieß sich genau an jenem Passus im Vertrag, der eine Entgeltpflicht für jeden Datentransfer vorsieht, egal ob der Kunde den Download veranlasst hat oder nicht. In den Augen der Richter ist das sittenwidrig", erklärt Neumayer.

Urteil

Zur Begründung wurde eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken herangezogen (RdW 2000/576). Demnach dürfen Banken das technische Risiko der Telekommunikationsgeräte nicht auf die Kunden abwälzen.

Nachweis

Künftig ist es also an den Providern nachzuweisen, dass die heruntergeladenen Daten auch tatsächlich von der IP-Adresse des Kunden verursacht wurden. Allerdings haben beide Vertragspartner für entsprechende Vorkehrungen zu sorgen, um etwaigen Missbrauch zu verhindern.

Quelle: (DER STANDARD Printausgabe, 28.10.05)


Vom Mr. Dailer aber nicht der: Moderator oder Gottheit !?

sk
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Beitrag von sk » 28.10.2005, 20:01

Super, dass die Gerechtigkeit einmal siegt! :D

Grüsse
sk

roro
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Beitrag von roro » 29.10.2005, 15:18

Na ja, so einfach ist es nicht:
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Hirnschall wollte sich damit allerdings nicht geschlagen geben. Er berief und hatte Erfolg damit. "Das Gericht stieß sich genau an jenem Passus im Vertrag, der eine Entgeltpflicht für jeden Datentransfer vorsieht, egal ob der Kunde den Download veranlasst hat oder nicht. In den Augen der Richter ist das sittenwidrig", erklärt Neumayer.
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Wenn das sittenwidrig sein soll, da stelle ich einen ftp-Server zur Verfügung, mit freien Zugriff. Ich habe ja dann das Download nicht veranlasst, d.h. dass mir jeder Traffik über diesen ftp-Server nicht verechnet werden kann. (Ähnliches gilt natürlich für die ganzen Tauschprogramme)

Ich würde eher sagen, dass hier ein Richter möglicherweise ein Urteil über eine Sache gefällt hat, von der er oder sie nicht ganz eine Ahnung gehabt hat.

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metal-heli
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Beitrag von metal-heli » 29.10.2005, 16:51

roro, das denk ich nicht, es ist ja meistens so, dass bei dsl-produkten laut agb kein serverbetrieb erlaubt ist.
abgesehen davon, selbst wenn: wenn du den server zur vergügung stellst, und den download anbietes, ist das vermutlich schon wieder durch dich selbst hervorgerufen.

das urteil ist ein schritt in die richtige richtung, aber es gäbe noch mehr zu klären

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Beitrag von tullista » 29.10.2005, 17:15

...wenn du den server zur
vergügung
stellst,
Nettes Wort - Mischung aus verfügung und vergnügung. :)

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Beitrag von metal-heli » 29.10.2005, 18:39

ups :lol:

Azby
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Beitrag von Azby » 29.10.2005, 19:34

Seh ich in dem Fall genau wie metal-heli.
Es macht schon einen Unterschied, ob man etwas zur Verfügung stellt und es dann jemand von dir lädt oder ob jemand irgendwelche Attacken gegen dich richtet, gegen die du dich evtl. als "Ottonormalverbraucher" nicht wehren kannst, die du wahrscheinlich nicht mal mitbekommst.
Insofern passt das mit der Sittenwidrigkeit schon, denn wenn du den Server aufmachst veranlasst du zwar den entstehenden Traffic nicht, du lässt ihn aber ganz freiwillig zu (indem du den Server eröffnest und die Daten zur Verfügung stellst). Das gleiche bei P2P-Programmen.

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